Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Ritter Energie AGBs in der Übersicht:
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG
Versand | Bestelleingang Stückgut/Paket | Zuschlag Stückgut | Zuschlag Paket | Platin | Gold | Silber | Partner |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Standard | 09:00 Uhr | - | - | ● | ● | ● | ● |
Selbstabholung | – | - | - | ● | ● | ● | ● |
NachtExpress 8:00 Uhr | 15:00 Uhr | - | 39,00 € | x | x | x | x |
Express 10:00 Uhr | 11:00/15:00 Uhr | 67,00 € | 34,00 € | x | x | x | x |
Express 12:00 Uhr | 11:00/15:00 Uhr | 39,00 € | 17,00 € | x | x | x | x |
Next Day | 11:00/15:00 Uhr | 17,00 € | 8,00 € | ● | ● | ● | x |
Paket Samstag <12:00 Uhr | 15:00 Uhr | - | 34,00 € | x | x | x | x |
Stückgut fix | 09:00 Uhr | - | - | ● | ● | ● | ● |
Avis Spedition | 09:00 Uhr | 6,00 € | - | ● | x | x | x |
- = nicht verfügbar
x = kostenpflichtig
● = kostenfrei
1) Nur Inland, für Ausland gelten abweichende Frachttabellen. Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner im Vertriebsinnendienst.
2) Nur Standardversand bei Inselpostleitzahlen.
3) Bei Überlängen ab 120 Meter kann die Anlieferungszeit nicht garantiert werden.
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Ritter Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend „RITTER ENERGIE“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, RITTER ENERGIE hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn RITTER ENERGIE eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
- Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Angebote von RITTER ENERGIE sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. RITTER ENERGIE behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von RITTER ENERGIE unverzüglich an RITTER ENERGIE heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
2.3. Ein Vertrag kommt wie folgt zustande:
a.) Bestellungen außerhalb des Ritter Energie Online-Shops
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von RITTER ENERGIE durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder RITTER ENERGIE die Bestellung ausführt, insbesondere RITTER ENERGIE die Produkte liefert. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für RITTER ENERGIE nicht verbindlich.
b.) Bestellungen im Ritter Energie Online-Shop
Mit der Bestellung unterbreitet der Besteller RITTER ENERGIE ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Der Besteller kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestellhistorie des Ritter Energie-Online-Shops einsehen. Der Besteller erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von RITTER ENERGIE durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mit dieser Auftragsbestätigung wird die Bestellung verbindlich. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für RITTER ENERGIE nicht verbindlich.
2.4 Der vollständige Vertragstext wird von RITTER ENERGIE nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Besteller jedoch nicht zugänglich. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.5 Das Schweigen von RITTER ENERGIE auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.6 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist RITTER ENERGIE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Umfang der Lieferung / Rücknahme
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von RITTER ENERGIE maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von RITTER ENERGIE. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
3.2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von RITTER ENERGIE nicht zumutbar.
3.3. Aus ökologischen Gründen befürworten wir die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling von Verpackungsmaterialien. Gerne nehmen wir das Verpackungsmaterial unserer Produkte unentgeltlich zurück, sofern es sich um Verpackung gemäß dem Verpackungsgesetz § 15 Abs. 1 VerpackG handelt. Bitte wenden Sie sich an unsere Versanddisposition (versand-dispo@ritter-energie.de), um eine Rückgabe zu veranlassen.
3.4. Stornorecht des Bestellers, Rücksendung mangelfreier nicht benötigter Ware
Bereits geschlossene Verträge können nicht storniert werden, es sei denn RITTER ENERGIE stimmt einer Stornierung schriftlich zu. Die Stornierung eines Vertrags, nachdem RITTER ENERGIE die mangelfreie Ware bereits an den Besteller geliefert hat (also eine Neuteilretoure bzw. Rücknahme von mangelfreier und nicht benötigter Ware), setzt neben der schriftlichen Zustimmung von RITTER ENERGIE außerdem voraus, dass
- es sich bei den Rückläufern nicht um Einzelteile aus Paketwaren handelt und
- das Lieferdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt und
- die Ware vollständig (Kleinteile, Technische Hinweise etc.) und originalverpackt ist und
- die Rücksendung im Vertriebsinnendienst angemeldet ist.
Die Rücksendung benutzter Bauteile ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Bei einer Zustimmung von RITTER ENERGIE zur Stornierung eines Vertrags ist der Besteller zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des stornierten Netto-Warenwerts, höchstens jedoch in Höhe von EUR 2.500,00, verpflichtet (nachfolgend „Bearbeitungsgebühr“ genannt). Bei Neuteilretouren bzw. der Rücknahme von mangelfreier und nicht benötigter Ware erfolgt die Rücknahme gegen Gutschrift des Kaufpreises unter Abzug der Bearbeitungsgebühr.
Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben unberührt.
- Lieferzeit
4.1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) muss schriftlich erfolgen. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei RITTER ENERGIE eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder RITTER ENERGIE die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von RITTER ENERGIE, es sei denn RITTER ENERGIE hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. RITTER ENERGIE ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. RITTER ENERGIE informiert den Besteller unverzüglich, wenn RITTER ENERGIE von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
- Grenzüberschreitende Lieferungen
5.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
5.3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferfristen entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
- Preise und Zahlung
6.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. RITTER ENERGIE übernimmt
- bei Bestellungen außerhalb des Ritter Energie-Online-Shops ab einem Netto-Bestellwert in Höhe von € 300,00 und
- bei Bestellungen im Ritter Energie-Online-Shop ab einem Netto-Bestellwert in Höhe von € 50,00
die Transportkosten innerhalb Deutschlands ausschließlich der zusätzlichen Transportkosten für Insellieferungen, die zu Lasten des Bestellers gehen. Liegt der Netto-Bestellwert auf oder unter diesen Grenzen, ergeben sich die vom Besteller zu tragenden Transportkosten aus der Frachtkostentabelle (siehe Anhang). Etwaige Expresszuschläge gehen immer zu Lasten des Bestellers und ergeben sich ebenfalls aus der Frachtkostentabelle (siehe Anhang). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert von unter € 30,00 berechnet RITTER ENERGIE zusätzlich zu den Transportkosten eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 15,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle von Rücksendungen, insbesondere auch bei unberechtigten Mängelanzeigen, ist RITTER ENERGIE berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass RITTER ENERGIE kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem RITTER ENERGIE über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.3. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 6.2. vor Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.4. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag RITTER ENERGIE unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.
- Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von RITTER ENERGIE verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder RITTER ENERGIE weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte bei dem Besteller, übernommen hat.
7.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann RITTER ENERGIE den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist RITTER ENERGIE berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass RITTER ENERGIE keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. RITTER ENERGIE ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von RITTER ENERGIE gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die RITTER ENERGIE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7.4. Angelieferte Produkte sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
- Mängelansprüche
8.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft und RITTER ENERGIE offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen RITTER ENERGIE unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an RITTER ENERGIE schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
8.2. Bei Mängeln der Produkte ist RITTER ENERGIE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist RITTER ENERGIE verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RITTER ENERGIE und sind an RITTER ENERGIE zurückzugeben.
8.3. Sofern RITTER ENERGIE zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die RITTER ENERGIE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
8.4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Bedienung, Betrieb, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignetes Wasser, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers, soweit die in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte geforderten, durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlene Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden und soweit die Mängel infolge der Verletzung dieser Pflicht entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
8.5. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
8.6. RITTER ENERGIE übernimmt die in den jeweils gültigen Allgemeinen Garantiebedingungen der RITTER ENERGIE geregelten Garantien. Darüber hinaus übernimmt RITTER ENERGIE keine Garantien, insbesondere weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8.7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von RITTER ENERGIE für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit RITTER ENERGIE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
- Haftung von RITTER ENERGIE
9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet RITTER ENERGIE unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit RITTER ENERGIE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RITTER ENERGIE nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von RITTER ENERGIE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2. Soweit die Haftung von RITTER ENERGIE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RITTER ENERGIE.
- Produkthaftung
10.1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller RITTER ENERGIE im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
10.2. Wird RITTER ENERGIE aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die RITTER ENERGIE für erforderlich und zweckmäßig hält und RITTER ENERGIE hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.
10.3. Der Besteller wird RITTER ENERGIE unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die RITTER ENERGIE aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von RITTER ENERGIE. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
11.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von RITTER ENERGIE gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller RITTER ENERGIE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von RITTER ENERGIE zu informieren und an den Maßnahmen von RITTER ENERGIE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.
11.3 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an RITTER ENERGIE ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. RITTER ENERGIE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an RITTER ENERGIE zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an RITTER ENERGIE abgetretenen Forderungen treuhänderisch für RITTER ENERGIE im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an RITTER ENERGIE abzuführen. RITTER ENERGIE kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RITTER ENERGIE nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an RITTER ENERGIE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
11.4 Auf Verlangen von RITTER ENERGIE ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und RITTER ENERGIE die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
11.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist RITTER ENERGIE unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von RITTER ENERGIE gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat RITTER ENERGIE oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann RITTER ENERGIE die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
11.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für RITTER ENERGIE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, RITTER ENERGIE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt RITTER ENERGIE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, RITTER ENERGIE nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass RITTER ENERGIE ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für RITTER ENERGIE. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
11.7 RITTER ENERGIE ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von RITTER ENERGIE aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen RITTER ENERGIE.
- Datenschutz
12.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
12.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
12.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
- Höhere Gewalt
13.1. Sofern RITTER ENERGIE durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte gehindert wird, wird RITTER ENERGIE für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern RITTER ENERGIE die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von RITTER ENERGIE nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn RITTER ENERGIE bereits im Verzug ist oder diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Soweit RITTER ENERGIE von der Lieferpflicht frei wird, gewährt RITTER ENERGIE etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.“
13.2 RITTER ENERGIE ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für RITTER ENERGIE kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird RITTER ENERGIE nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
- Schlussbestimmungen
14.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RITTER ENERGIE möglich.
14.2. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu RITTER ENERGIE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RITTER ENERGIE und dem Besteller ist der Sitz von RITTER ENERGIE. RITTER ENERGIE ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
14.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von RITTER ENERGIE ist der Sitz von RITTER ENERGIE, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Frachtkostentabelle
Nettowarenwert | Partner | Gold-Partner | Platin-Partner |
1,00 € – 299,99 € | X | X | O |
300,00 € – ∞ | O | O | O |
Webshop-Bestellungen ab 50 € | O | O | O |
Bestellungen zur Selbstabholung sind mindestens 1,5 Stunden vor der Abholung zu tätigen.
Stand: 01.01.2025
Allgemeine Garantiebedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG
- Garantie
1.1. Die Ritter Energie GmbH & Co. KG (kurz: RITTER ENERGIE) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegenüber dem Handwerker oder Händler (nachfolgend „Erstabnehmer“ genannt) eine Garantie auf Grundlage dieser Garantiebedingungen. Ist nachfolgend von einem „Ritter Energie-Partner“ die Rede, ist hierunter ein Händler oder Handwerker zu verstehen, welcher regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu Ritter Energie unterhält und auf Grund dessen im Ritter Energie-Kundenprogramm aufgenommen ist.
1.2. Im Garantiefall leistet RITTER ENERGIE gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Garantieansprüche bestehen insoweit nicht.
1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen RITTER ENERGIE und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erstabnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen RITTER ENERGIE sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit RITTER ENERGIE nach dieser Garantie Leistungen erbringt.
- Garantiefall, Garantiezeit und Garantieverlängerung
2.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn folgende Produkte nachweislich aufgrund Material- oder Herstellungsfehler mangelhaft sind. Bei Röhrenkollektoren liegt ein Garantiefall auch vor, wenn sie nachweislich durch Hagel oder Frost beschädigt worden sind; bei Hagelschäden ist in diesem Fall weitere Voraussetzung, dass der Endkunde eine Gebäudeversicherung für das betroffene Gebäude hat und die Gebäudeversicherung des Endkunden eine Regulierung endgültig und nachweislich abgelehnt hat (Vorlage Ablehnungsschreiben der Versicherung erforderlich). Ein Frostschaden an einem AquaSolar System ist nur dann ein Garantiefall, wenn er nicht durch einen überregionalen Stromausfall verursacht wurde.
2.2. Für einen Garantiefall gelten folgende Garantiezeiten und Einschränkungen für
I Produktlinie Paradigma:
- a) Frostschäden am AquaSolar System 20 Jahre
b) Glasbruch oder Hagelschaden an Röhrenkollektoren (Einschränkung siehe Nr. 2.1.) 10 Jahre
c) Wärmetauscher PMI, PMA, Modula NT, ModuVario NT, Modula III und ModuGas 10 Jahre
d) Kesselkorpus PELLETTI TOUCH, PELEO und PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 Jahre
e) Edelstahl-Brennwertwärmetauscher für PELLETTI TOUCH BWT, PELLETTI MAXI TOUCH BWT und PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 Jahre
f) Wärmepumpen, Gasbrennwertkessel, Pelletskessel, Pelletsbrennwertkessel, Scheitholzkessel FORESTA, AquaSolar Systeme und Speicher (Verlängerungsmöglichkeit siehe Nr. 4.) 1 Jahr
g) Artikel die über unseren Schnäppchenmarkt erworben wurden 2 Jahre - h) Alle sonstigen Paradigma-Produkte 5 Jahre
II Produktlinie Pure Line:
- a) Es gelten die jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller
- b) Für die Wärmepumpe Ezee Whisper 2 Jahre
Für Verschleiß- und Ersatzteile gelten folgende Ausnahmen:
Verschleißteile:
Solarwärme-Systeme
Frostschutzmittel 2 Jahre
Holzpellets-Systeme
Pelletskessel-Flammrohr 2 Jahre oder max. 5000 Betriebsstunden
Brandteller 2 Jahre oder max. 5000 Betriebsstunden
Zündpatrone 2 Jahre
Rauchgasfühler 2 Jahre
Lambda-Sonde 2 Jahre
Saug- und Rücklaufschlauch 2 Jahre
Polyestergewebe der Pelletsilos 2 Jahre
Scheitholzkessel
Brennkammer-, Isolier- und Türsteine 2 Jahre
Alle Dichtungen 2 Jahre
Einhängebleche 2 Jahre
Reinigungsbürste 2 Jahre
Verschlußachse der Kesseltüren 2 Jahre
Zündelemente der automatischen Zündung 2 Jahre
Gasbrennwert-Kessel
Zündelektroden 1 Jahr
Revisionsdeckeldichtungen 1 Jahr
Messöffnung/Revisionsdeckel 1 Jahr
Speicher
Magnesiumanoden/F-Anoden 1 Jahr
Sensoren 2 Jahre
Dichtungen 2 Jahre
Ersatzteile:
(sofern nicht im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung erbracht;
bei Verschleißteilen gelten die oben genannten Garantie-Zeiten) 2 Jahre
- Garantiebedingungen
3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem auf dem Inbetriebnahmeprotokoll oder in der App „Paradigma- Heizung“ gem. Nr. 3.2. vermerkten Datum der Inbetriebnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach der Auslieferung an den Erstabnehmer. Bei unbenutzter Ausstellungsware beginnt die Garantiezeit ebenfalls mit dem auf dem Inbetriebnahmeprotokoll gem. Nr. 3.2. vermerkten Datum der Inbetriebnahme. Für benutzte Ausstellungsware wird keine Garantie übernommen. Bei Ersatzteilen beginnt die Garantiezeit mit dem Datum des Einbaus, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung. Abweichend hiervon beginnt die Garantiezeit für Ersatzteile, welche in einem Servicekoffer enthalten sind, mit dem Datum des Einbaus, jedoch spätestens 12 Monate nach Auslieferung des Servicekoffers.
3.2. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte durch einen von RITTER ENERGIE zertifizierten Partner (Servicezulassung) oder den Werks-Kundendienst von RITTER ENERGIE (kostenpflichtig) in Betrieb genommen worden sind. Die entsprechende Inbetriebnahme muss mittels des vollständig ausgefüllten Paradigma Inbetriebnahmeprotokolls oder mit der App „Paradigma Heizung“ belegt und bei RITTER ENERGIE innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Durchführung der Inbetriebnahme eingereicht werden.
3.3. Die Garantie setzt weiterhin voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und RITTER ENERGIE erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigt.
3.4. Die Garantie setzt außerdem voraus, dass nachfolgende Bauteile vor Ablauf des angegebenen Zeitraums zwingend ausgetauscht wurden.
Federn des Zweiwege-Zonenventils 5 Jahre
3.5. Im Falle von Rücksendungen bei unberechtigten Mängelanzeigen ist RITTER ENERGIE berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, soweit der Erstabnehmer nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.
3.6. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn
– bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebs, Wartungsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,
– die Produkte ohne Zustimmung von Ritter Energie verändert oder ergänzt wurden,
– die jährlichen Wartungen nicht mithilfe der im Anlagenordner beiliegenden Wartungsprotokolle oder mit der App „ParadigmaHeizung“ nachgewiesen werden können,
– die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Produkte unerheblich sind,
– die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebsmitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von Ritter Energie freigegeben sind, oder
– die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungsbereich von Ritter Energie liegen.
– die Mängel durch normale Abnutzung verursacht wurden.
– bei Wärmepumpen und PV-Systemen keine dauerhafte Internetanbindung vorliegt (kurzzeitige Unterbrechungen durch Reparatur oder Wartungsmaßnahmen oder Ausfall der Internetverbindung sind ausgenommen)
3.8. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Lieferscheins gegenüber RITTER ENERGIE geltend gemacht werden.
3.9. Die Garantieansprüche umfassen nicht die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken.
3.10. In Garantiefällen, in denen RITTER ENERGIE wegen mangelhafter Komponenten Ersatz liefert, behält sich Ritter Energie das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die ursprünglich gelieferte nicht mehr verfügbar ist.
3.11. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.
- Garantieverlängerung
Hinsichtlich der jeweiligen Paradigma-Produkte: Wärmepumpen, Gasbrennwert-Kessel, Pellet-Kessel, Pellet-Brennwertkessel, Scheitholzkessel FORESTA, AquaSolar Systeme und Speicher, bei welchen die ursprüngliche Garantiefrist 1 Jahr beträgt (siehe Nr. 2.2. g), kann diese unter den nachfolgenden Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr, maximal um weitere 4 Jahre auf insgesamt 5 Jahre (bei Pellet-Kesseln: maximal 12.500 Betriebsstunden), verlängert werden. Dies gilt nicht für Verschleiß- und Ersatzteile.
Für eine Verlängerung der Garantie um jeweils ein Jahr gelten folgende Voraussetzungen:
- a) Frühestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Garantiefrist oder spätestens elf Monate danach muss die Anlage von einem Ritter Energie-Partner oder dem Werks-Kundendienst von RITTER ENERGIE gewartet worden sein. Die Wartung muss mittels dem RITTER ENERGIE Wartungsprotokoll oder mit der App „Paradigma Heizung“ belegt und bei RITTER ENERGIE innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Durchführung der Wartung eingereicht werden.
- b) Gesonderte Wartungsbedingungen bei Pellet- und Scheitholzkesseln: Bei Erreichen von maximal 2000 Betriebsstunden im Bereich von 80 – 100 % der Kessel-Nennleistung ist eine Wartung auch dann fällig, wenn die jährliche Garantiefrist und die unter 4a genannte Wartungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei PELEO / PELEO OPTIMA (10 – 18 kW) / PELEO OPTIMA BlueTech ist eine Wartung auch dann fällig, wenn ein Pelletsverbrauch von max. 7 Tonnen (14 Tonnen bei PELEO OPTIMA 22 – 32 kW) seit der letzten Wartung erreicht ist.
- Datenschutz
5.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
5.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
5.3. Sollte RITTER ENERGIE im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
- Schlussbestimmungen
6.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
6.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Garantie ist der Sitz von RITTER ENERGIE. RITTER ENERGIE behält sich bei Zahlungsverzug vor, zur Beitreibung der Forderung ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
6.3. Sollte eine Bestimmung dieser Garantie ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Garantie eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Garantie vereinbart worden wäre.
Stand 01.01.2025
Technische Angaben der Ritter Energie GmbH & Co. KG
Holzwärme
Pelletsbrennwertkessel
Kondensat und Spüleinrichtung
Der Wärmetauscher des PELEO OPTIMA (BlueTech) und PELLETTI (MAXI) TOUCH BWT wird zusätzlich zur mechanischen Reinigungseinrichtung mit Wasser gespült. Die Reinigung mit Wasser erfolgt auch bei nicht kondensierender Betriebsweise (Heizwertbetrieb). Es ist daher ein Wasseranschluss mit Geräteanschlussventil und ein Kondensatablauf DN 50 an die Abwasserleitung zwingend notwendig.
Gegebenenfalls ist noch eine Hebeanlage notwendig. Ritter Energie hat diesbezüglich die Schmutzwasserhebepumpe „Hebefix extra“ mit Alarmkontakt der Firma Jung Pumpen GmbH positiv getestet (www.jung-pumpen.de). Auch andere, gleichwertige Pumpen mit Alarmkontakt sind grundsätzlich möglich.
Verbindungsleitung
Die Verbindungsleitung zum Kamin für den PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 – 18 kW und PELEO OPTIMA 22 – 32 kW muss folgende Kriterien erfüllen:
- Edelstahlausführung
- Feuchtebeständig (kondensatdicht)
- Kondensatbeständig, unempfindlich gegenüber Chlor Korrosionen
- Mindestens 200 Pa überdruckdicht (Druckklasse P1 oder höher)
- Nachweis (CE oder ÜA Zeichen)
- Die Verbindungsleitung muss mindestens über zwei Reinigungsöffnungen und eine Abgas-Messöffnung verfügen. Achten Sie möglichst auf leichte Zugänglichkeit.
- Der Durchmesser der Abgasanlage ist anhand einer Kaminberechnung nach EN 13384-1 zu wählen. Er muss mindestens 130 mm betragen.
- Die Verbindungsleitung muss steigend zum Kamin montiert sein. Die Länge darf maximal 4 m betragen, es dürfen keinesfalls mehr als 3 Stück 90 ° Bögen vorhanden sein.
- Planen Sie für die Verbindungsleitung möglichst die direkteste und kürzeste Verbindungsstrecke!
- Bei Verbindungsleitungen mit Silikondichtungen ist es nach einem eventuell auftretenden Rußbrand erforderlich, diese Silikondichtungen zu ersetzen.
- Eine Anbindung der Verbindungsleitung mittels Stützbogen (wie bei Gasbrennwertkesseln) ist technisch möglich aber aktuell nicht zulässig, daher nur umsetzbar nach vorheriger Genehmigung durch den Schornsteinfeger!
Die Verbindungsleitung zum Kamin für den PELLETTI TOUCH BWT 25 – 32 kW und PELLETTI MAXI TOUCH BWT 41 – 64 kW muss folgende Kriterien erfüllen:
- Edelstahlausführung
- Feuchtebeständig (kondensatdicht)
- Kondensatbeständig, unempfindlich gegenüber Chlor Korrosionen
- Mindestens 200 Pa überdruckdicht (Druckklasse P1 oder höher)
- Nachweis (CE oder ÜA Zeichen)
- Die Verbindungsleitung muss mindestens über zwei Reinigungsöffnungen und eine Abgas-Messöffnung verfügen. Achten Sie möglichst auf leichte Zugänglichkeit.
- Der Durchmesser der Abgasanlage ist anhand einer Kaminberechnung nach EN 13384-1 zu wählen. Er muss bei den Kesseln 25 und 32 kW mindestens 130 mm und bei 41 – 64 kW mindestens 180 mm betragen.
- Die Verbindungsleitung muss steigend zum Kamin montiert sein. Die Länge darf maximal 4 m betragen, es dürfen keinesfalls mehr als 3 Stück 90 ° Bögen vorhanden sein.
- Planen Sie für die Verbindungsleitung möglichst die direkteste und kürzeste Verbindungsstrecke!
- Bei Verbindungsleitungen mit Silikondichtungen ist es nach einem eventuell auftretenden Rußbrand erforderlich, diese Silikondichtungen zu ersetzen.
- Eine Anbindung der Verbindungsleitung mittels Stützbogen (wie bei Gasbrennwertkesseln) ist technisch möglich aber aktuell nicht zulässig, daher nur umsetzbar nach vorheriger Genehmigung durch den Schornsteinfeger!
Der Einbau eines Präzisions-Zugbegrenzers ist bei allen Ritter Energie-Pelletsbrennwertkessel nicht zulässig.
Für die Verbindungsleitung besitzt der PELEO OPTIMA (BlueTech) und PELLETTI (MAXI) TOUCH BWT eine Systemzertifizierung mit dem Abgassystem der Fa. eka.
Die Konformitätserklärung gilt für folgende Produkttypen:
PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 – 18 kW, PELEO OPTIMA 22 – 32 kW, PELLETTI TOUCH BWT 25 – 32 kW & PELLETTI MAXI TOUCH BWT 41 – 64 kW inklusive Verbindungsleitung eka complex E/eka complex D
Leistungserklärung/DOP-Nr.
014 DOP 90216 2013
(einwandige und doppelwandige Verbindungsleitung)
des Herstellers
eka – edelstahlkamine GmbH
Robert-Bosch-Straße 4
95369 Untersteinach, Deutschland
Aufgrund einer fehlenden Systemzertifizierung muss die Verwendung eines bauseitigen Abgassystems im Vorfeld vom zuständigen Schornsteinfegermeister geprüft und freigegeben werden.
Solarwärme
MAG
Bitte beachten Sie, dass bei der Erweiterung einer Heizungsanlage um ein Aqua System die bestehenden Ausdehnungsgefäße (MAG) nachgerechnet und in der Regel durch ein zusätzliches MAG ergänzt werden müssen. Vordruck und Fülldruck müssen unbedingt korrigiert und gemäß TH-2045 neu eingestellt werden.
Wir empfehlen den Einsatz von Ausdehnungsgefäßen mit 100°C-Membran aus Butyl (Isobuten-Isopren-Kautschuk). Diese können bei Ritter Energie bezogen werden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Auslegung.
Bitte beachten Sie, dass ab einer statischen Höhe größer 10 Meter in Abhängigkeit des Absicherungsdruckes und des Wasserinhaltes der Heizungsanlage unter Umständen eine Systemtrennung notwendig wird.
Unter https://www.ritter-energie.de/magrechner/ steht Ihnen im Benutzerbereich die aktuelle Version des MAG-Rechners zur Verfügung.
Leitungslänge und Dimension
Um die einwandfreie Funktion eines AquaSolar-Systems zu gewährleisten, muss eventuell vorhandene Luft im Solarkreislauf von der Solarpumpe zuverlässig ins Heizsystem abtransportiert werden. Dies ist nur dann möglich, wenn während des Pumpenbetriebes eine Mindestgeschwindigkeit im Steigrohr (Solarvorlauf) erreicht wird, die deutlich größer ist als die Steiggeschwindigkeit größerer Luftblasen. Bitte verwenden Sie zur Auswahl der zulässigen Rohrdimensionen die Rohrauswahltabelle der Preisliste (Planungshinweise für AquaSolar-Systeme).
Die möglichen Rohrdimensionen der Rohrauswahltabelle für das AquaSolar-System beziehen sich auf folgende maximal zulässigen Rohrleitungslängen:
- Solarverrohrung SPEED (CU-Rohr): maximale Rohrleitungslänge 50 m Gesamtlänge (25 m einfache Länge). Geringe Überschreitungen der zulässigen Länge müssen individuell von unserer Planungsabteilung über eine Druckverlustberechnung geprüft werden.
- Solarwellrohr SPEED FLEX (Edelstahlwellrohr): maximale Rohrleitungslänge 30 m Gesamtlänge (15 m einfache Länge). Die Vorgegebene maximale Leitungslänge des Solarwellrohres darf grundsätzlich nicht überschritten werden.
Im frostgefährdeten Bereich beträgt die maximal zulässige Rohrleitungslänge für beide Rohrtypen insgesamt 30 m. Das entspricht 15 m (einfache Länge) Solarverrohrung SPEED bzw. Solarwellrohr SPEED FLEX.
Die Verbindungen der Solarverrohrung müssen metallisch dichtend oder hartgelötet ausgeführt werden.
Wasserqualität
Das Heizwasser übernimmt in einer Heizungsanlage die wichtige Funktion der Wärmeträgerflüssigkeit zwischen Wärmeerzeuger und Heizkörper. Für diese Funktion ist seine Beschaffenheit und Reinheit von großer Bedeutung.
In der VDI 2035 sind die Anforderungen an das Heizwasser von Heizungsanlagen allgemein beschrieben. Basierend auf der VDI 2035 wurden die dort geforderten Grenzwerte und Maßnahmen für die Anwendung bei Aqua Systemen angepasst und in einigen Punkten vereinfacht, siehe TH-1985.
Dampfdissipationsvolumen
Das Dampfdissipationsvolumen definiert das zur Verfügung stehende Volumen ab Anschlussstutzen Solarvorlauf bis zur Decke des Pufferspeichers. Um Dampfschläge zu vermeiden, muss das Dampfdissipationsvolumen mindesten 5 l/m² Kollektorfläche betragen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung Ihrer Anlage.
Stand 01.01.2025
Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen der Ritter Energie GmbH und Co. KG (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) gelten für alle Werk- und Dienstleistungen, insbesondere für Reparatur- und Wartungsaufträge. Anstelle der Abnahme der Werkleistung tritt bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3. Rechte, die dem Unternehmer nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.
- Vertragsschluss
2.1. Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Leistung dar.
2.3. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er vom Unternehmer durch eine Auftragsbestätigung oder auf andere Weise bestätigt (nachfolgend „Bestätigung“ genannt) wird oder der Unternehmer den Auftrag ausführt. Soweit die Bestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Unternehmer nicht verbindlich.
2.4. Das Schweigen des Unternehmers auf Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
- Umfang der Leistung
3.1. Für den Umfang der Leistung ist die Bestätigung des Unternehmers maßgebend.
3.2. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Reparatur und Wartung von Bauteilen aus dem Produktprogramm des Unternehmers. Soweit diese Bauteile mit Komponenten anderer Hersteller verbunden werden, erstreckt sich die Leistung des Unternehmers nicht auf die verbundenen Teile anderer Hersteller oder auf die Gesamtanlage.
3.3. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten Angaben und die ihm überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Anlagenbeschreibung und die Anlagenschemata.
- Durchführung der Leistungen
4.1. Der Kunde sorgt dafür, dass die Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Termin ungehindert erbracht werden können. Hierzu stellt der Kunde insbesondere die erforderliche Energieversorgung und eine ausreichende Beleuchtung am Einsatzort sicher und gewährt dem Unternehmer freien Zugang zum Einsatzort.
4.2. Der Kunde hat Veränderungen an der Standardbrenneinstellung, die von ihm oder von einem Dritten vorgenommen wurden, vor der Leistungserbringung unaufgefordert zu dokumentieren und dem Unternehmer unaufgefordert vorzulegen. Entsprechendes gilt für Beschädigungen an der Heizungsanlage, soweit sie dem Kunden bekannt sind. Im Übrigen hat der Kunde dem Unternehmer alle Veränderungen an den Bauteilen aus dem Produktprogramm des Unternehmers oder an der Gesamtanlage unaufgefordert mitzuteilen.
4.3. Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Reparatur und Wartung von Produkten und Bauteilen aus dem Produktprogramm des Unternehmers werden von Mitarbeiter des Unternehmens ausschließlich innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands erbracht. Ein Anspruch auf genannte Leistungen im Ausland besteht nicht.
Leistungszeit
5.1. Die Vereinbarung von Fristen und Terminen bedarf der Schriftform. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich vorher vom Unternehmer schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
5.2. Eine Frist beginnt mit der Bestätigung des Auftrags durch den Unternehmer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung; im Falle eines Termins verschiebt sich der Termin entsprechend. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Leistungserbringung bis zu ihrem Ablauf aufgenommen wird.
5.4. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Unternehmer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5. Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die Leistungen, auch nachdem eine vom Unternehmer gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Abnahme, Veränderung der Produkte durch den Kunden
6.1. Der Kunde ist zur unmittelbaren Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Jede Partei ist berechtigt, nach der Fertigstellung der Leistungen, deren förmliche Abnahme zu verlangen.
6.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6.4. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen.
- Kostenvoranschlag, Vergütung und Zahlung
7.1. Auf Verlangen des Kunden erstellt der Unternehmer einen Kostenvoranschlag. Bei dem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung des Unternehmers. Stellt sich im Rahmen der Leistungserbringung heraus, dass die tatsächlichen Kosten den in dem Kostenvoranschlag geschätzten Betrag um mehr als 20 % übersteigen, so wird der Unternehmer den Kunden hierüber in Kenntnis setzen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht längstens bis zur Abnahme der Leistung. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so hat der Kunde die tatsächlich angefallene Vergütung zu bezahlen.
7.2. Für die Leistungserbringung werden dem Kunden Material-, Arbeits- und Fahrtkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Materialkosten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Listenpreisen. Die Arbeits- und Fahrtkosten betragen:
– Kundendiensttechniker pro Arbeitsstunde: 111,00 € netto
– Fahrtkostenpauschale:
104,00 € bis 25 km
131,00 € bis 50 km
163,00 € bis 75 km
193,00 € bis 100 km
253,00 € ab 100 km
– Zuschlag für Wochenend- und Feiertagszuschlag: 100 %
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
7.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Unternehmer über die Vergütung verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen; handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, hat der Kunde Ver-zugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Weitergehende Ansprüche des Unternehmers bleiben unberührt.
- Mängelansprüche
8.1. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
8.2. Der Unternehmer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8.3. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk oder einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Leistung beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Unternehmers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder für Produktfehler oder soweit der Unternehmer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Unternehmers zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Unternehmer in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
- Haftung
9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Unternehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Unternehmer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Unternehmers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
- Höhere Gewalt
10.1. Sofern der Unternehmer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert wird, wird der Unternehmer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Unternehmer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer bereits im Verzug ist. Soweit der Unternehmer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Unternehmer etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
10.2. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Unternehmer an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird der Unternehmer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.
- Eigentumsvorbehalt
11.1. Soweit der Unternehmer insbesondere alte Teile durch neue Produkte ersetzt, bleiben diese Produkte bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie sämtlicher Forderungen, die dem Unternehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum des Unternehmers. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
11.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Unternehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Unternehmers zu informieren und an den Maßnahmen des Unternehmers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.
11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Unternehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dem Unternehmer oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Unternehmer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
11.4. Werden die Produkte mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Sachen so verbunden, dass der Unternehmer sein Volleigentum verliert, so erwirbt der Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für den Unternehmer. Für die durch Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
11.5. Der Unternehmer ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen dem Unternehmer.
- Datenschutz
12.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
12.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
12.3. Sollte RITTER ENERGIE im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
- Schlussbestimmungen
13.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.
13.2. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zum Unternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und des Unternehmers ist der Sitz von Unternehmer.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
Stand 01.01.2025