Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG

Zuschläge Tabelle
Versand Bestelleingang Stückgut/Paket Zuschlag Stückgut Zuschlag Paket Platin Gold Silber Partner
Standard 09:00 Uhr - -
Selbstabholung - -
NachtExpress 8:00 Uhr 15:00 Uhr - 39,00 € x x x x
Express 10:00 Uhr 11:00/15:00 Uhr 67,00 € 34,00 € x x x x
Express 12:00 Uhr 11:00/15:00 Uhr 39,00 € 17,00 € x x x x
Next Day 11:00/15:00 Uhr 17,00 € 8,00 € x
Paket Samstag <12:00 Uhr 15:00 Uhr - 34,00 € x x x x
Stückgut fix 09:00 Uhr - -
Avis Spedition 09:00 Uhr 6,00 € - x x x
Legende
- = nicht verfügbar
x = kostenpflichtig
= kostenfrei

1) Nur Inland, für Ausland gelten abweichende Frachttabellen. Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner im Vertriebsinnendienst.

2) Nur Standardversand bei Inselpostleitzahlen.

3) Bei Überlängen ab 120 Meter kann die Anlieferungszeit nicht garantiert werden.

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unter­nehmern in Ausübung ihrer gewerb­lichen oder selbst­ständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Ritter Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend „RITTER ENERGIE“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Ver­trägen nicht erwähnt werden. Sie gelten ent­sprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufs­bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertrags­inhalt, es sei denn, RITTER ENERGIE hätte ihrer Geltung aus­drücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn RITTER ENERGIE eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegen­stehenden oder ab­weichenden Bedingungen vor­behalt­los ausführt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Angebote von RITTER ENERGIE sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. RITTER ENERGIE behält sich an sämtlichen Angebots­unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutz­rechte vor. Solche Unter­lagen dürfen Dritten nicht zu­gänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebots­unterlagen auf Verlangen von RITTER ENERGIE unverzüglich an RITTER ENERGIE heraus, wenn sie im ordnungs­gemäßen Geschäfts­gang nicht mehr benötigt werden. Ent­sprechendes gilt ins­besondere auch für alle anderen Unter­lagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.3. Ein Vertrag kommt wie folgt zustande:

a.) Bestellungen außerhalb des Ritter Energie Online-Shops

Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von RITTER ENERGIE durch eine schriftliche Auftrags­bestätigung bestätigt wurde oder RITTER ENERGIE die Bestellung ausführt, ins­besondere RITTER ENERGIE die Produkte liefert. Eine mit Hilfe automatischer Ein­richtungen erstellte Auftrags­bestätigung, bei der Unter­schrift und Namens­wiedergabe fehlen, gilt als schrift­lich. Soweit die Auftrags­bestätigung offen­sichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechen­fehler enthält, ist sie für RITTER ENERGIE nicht verbindlich.

b.) Bestellungen im Ritter Energie Online-Shop

Mit der Bestellung unterbreitet der Besteller RITTER ENERGIE ein Angebot zum Abschluss eines Kauf­vertrags. Der Besteller kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestell­historie des Ritter Energie-Online-Shops einsehen. Der Besteller erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestell­bestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von RITTER ENERGIE durch eine schriftliche Auftrags­bestätigung bestätigt wurde. Mit dieser Auftrags­bestätigung wird die Bestellung verbindlich. Eine mit Hilfe auto­matischer Einrichtungen erstellte Auftrags­bestätigung, bei der Unter­schrift und Namens­wiedergabe fehlen, gilt als schrif­tlich. Soweit die Auftrags­bestätigung offen­sichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für RITTER ENERGIE nicht verbindlich.

2.4 Der vollständige Vertrags­text wird von RITTER ENERGIE nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Besteller jedoch nicht zugänglich. Die Vertrags­sprache ist deutsch.

2.5 Das Schweigen von RITTER ENERGIE auf Angebote, Bestellungen, Auf­forderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies aus­drücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.6 Verschlechtern sich die Vermögens­ver­hältnisse des Bestellers wesent­lich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleich­baren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist RITTER ENERGIE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zutreten.

  1. Umfang der Lieferung / Rücknahme 

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftrags­bestätigung von RITTER ENERGIE maß­gebend. Änderungen des Liefer­umfangs bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der schriftlichen Bestätigung von RITTER ENERGIE. Konstruktions- und Form­änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branche­nübliche Ab­weichungen handelt oder die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Ent­sprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

3.2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berück­sichtigung der Interessen von RITTER ENERGIE nicht zumutbar.

3.3. Aus ökologischen Gründen befürworten wir die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling von Verpackungsmaterialien. Gerne nehmen wir das Verpackungsmaterial unserer Produkte unentgeltlich zurück, sofern es sich um Verpackung gemäß dem Verpackungsgesetz § 15 Abs. 1 VerpackG handelt. Bitte wenden Sie sich an unsere Versanddisposition (versand-dispo@ritter-energie.de), um eine Rückgabe zu veranlassen.

3.4. Stornorecht des Bestellers, Rücksendung mangelfreier nicht benötigter Ware

Bereits geschlossene Verträge können nicht storniert werden, es sei denn RITTER ENERGIE stimmt einer Stornierung schriftlich zu. Die Stornierung eines Vertrags, nachdem RITTER ENERGIE die mangelfreie Ware bereits an den Besteller geliefert hat (also eine Neuteilretoure bzw. Rücknahme von mangelfreier und nicht benötigter Ware), setzt neben der schriftlichen Zustimmung von RITTER ENERGIE außerdem voraus, dass

  • es sich bei den Rückläufern nicht um Einzelteile aus Paketwaren handelt und
  • das Lieferdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt und
  • die Ware vollständig (Kleinteile, Technische Hinweise etc.) und originalverpackt ist und
  • die Rücksendung im Vertriebsinnendienst angemeldet ist.

Die Rücksendung benutzter Bauteile ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Bei einer Zustimmung von RITTER ENERGIE zur Stornierung eines Vertrags ist der Besteller zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des stornierten Netto-Warenwerts, höchstens jedoch in Höhe von EUR 2.500,00, verpflichtet (nachfolgend „Bearbeitungsgebühr“ genannt). Bei Neuteilretouren bzw. der Rücknahme von mangelfreier und nicht benötigter Ware erfolgt die Rücknahme gegen Gutschrift des Kaufpreises unter Abzug der Bearbeitungsgebühr.

Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben unberührt.

  1. Lieferzeit

4.1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Liefer­fristen und -terminen) muss schriftlich erfolgen. Liefer­fristen und -termine sind un­verbindlich, soweit sie nicht aus­drücklich als verbind­lich bezeichnet sind.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertrags­schluss, jedoch nicht vor der voll­ständigen Bei­bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unter­lagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer verein­barten Anzahlung oder im Falle eines Auslands­geschäfts nach Eingang der voll­ständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei RITTER ENERGIE eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der übrigen Ver­pflichtungen des Bestellers voraus.

4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder RITTER ENERGIE die Abhol- oder Versand­bereitschaft mit­geteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungs­gemäßer, ins­besondere recht­zeitiger, Selbst­belieferung von RITTER ENERGIE, es sei denn RITTER ENERGIE hat den Grund der nicht ordnungs­gemäßen Selbst­belieferung zu vertreten. RITTER ENERGIE ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. RITTER ENERGIE informiert den Besteller unverzüglich, wenn RITTER ENERGIE von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

  1. Grenzüberschreitende Lieferungen

5.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegen­über den zuständigen Behörden recht­zeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungs­land notwendigen Erklärungen abzu­geben und Handlungen vor­zunehmen, ins­besondere die für die Verzollung erforder­lichen Unter­lagen zu beschaffen und den An­forderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder­nisse aufgrund von nationalen oder inter­nationalen Vor­schriften, ins­besondere Export­kontroll­bestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen ent­gegenstehen.

5.3. Verzögerungen aufgrund von Export­kontrollen verlängern Liefer­fristen entsprechend; Liefer­termine verschieben sich in an­gemessener Weise.

  1. Preise und Zahlung

6.1. Die Preise gelten mangels besonderer Verein­barung ab Werk und be­inhalten keine Transport-, Verpackungs­kosten, Versicher­ungen, gesetzl­iche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, ins­besondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. RITTER ENERGIE übernimmt

  • bei Bestellungen außerhalb des Ritter Energie-Online-Shops ab einem Netto-Bestell­wert in Höhe von € 300,00 und
  • bei Bestellungen im Ritter Energie-Online-Shop ab einem Netto-Bestellwert in Höhe von € 50,00

die Transport­kosten innerhalb Deutschlands aus­schließlich der zusätzlichen Transport­kosten für Insel­lieferungen, die zu Lasten des Bestellers gehen. Liegt der Netto-Bestellwert auf oder unter diesen Grenzen, ergeben sich die vom Besteller zu tragenden Transport­kosten aus der Fracht­kosten­tabelle (siehe Anhang). Etwaige Expresszuschläge gehen immer zu Lasten des Bestellers und ergeben sich ebenfalls aus der Frachtkostentabelle (siehe Anhang). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert von unter € 30,00 berechnet RITTER ENERGIE zusätzlich zu den Transportkosten eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 15,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle von Rück­sendungen, insbesondere auch bei unberechtigten Mängel­anzeigen, ist RITTER ENERGIE berechtigt, eine Kosten­pauschale in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass RITTER ENERGIE kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.

6.2 Mangels besonderer Verein­barung ist der Liefer­preis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem RITTER ENERGIE über den Liefer­preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugs­zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.3. Bei Auslands­geschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 6.2. vor Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

6.4. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechts­kräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurück­behaltungs­recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags­verhältnis beruht.

6.5. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungs­halber. Die Erfüllungs­wirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag RITTER ENERGIE unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks an­fallenden Kosten, insbesondere Scheck­spesen.

  1. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport aus­führende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von RITTER ENERGIE verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder RITTER ENERGIE weitere Leistungen, etwa die Transport­kosten oder die Montage der Produkte bei dem Besteller, übernommen hat.

7.2. Kommt der Besteller in Annahme­verzug, so kann RITTER ENERGIE den Ersatz des ent­standenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehr­aufwendungen. Ins­besondere ist RITTER ENERGIE berechtigt, die Produkte während des Annahme­verzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass RITTER ENERGIE keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver­schlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahme­verzug gerät. RITTER ENERGIE ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von RITTER ENERGIE gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die RITTER ENERGIE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versand­bereitschaft auf den Besteller über.

7.4. Angelieferte Produkte sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängel­ansprüche auch dann ent­gegen­zunehmen, wenn sie un­wesentliche Mängel aufweisen.

  1. Mängelansprüche

8.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ab­lieferung überprüft und RITTER ENERGIE offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ab­lieferung der Produkte, schriftlich mit­geteilt hat. Verborgene Mängel müssen RITTER ENERGIE un­verzügl­ich nach ihrer Ent­deckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an RITTER ENERGIE schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetrieb­nahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebs­anleitungen, Betriebs­bedingungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungs­gemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängel­ansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

8.2. Bei Mängeln der Produkte ist RITTER ENERGIE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Be­seitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangel­freien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist RITTER ENERGIE verpflichtet, alle zum Zweck der Nach­erfüllung erforderlichen Auf­wendungen, ins­besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbst­kosten­basis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RITTER ENERGIE und sind an RITTER ENERGIE zurückzugeben.

8.3. Sofern RITTER ENERGIE zur Nach­erfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller un­beschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungs­ersatz­ansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück­treten oder den Liefer­preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nach­erfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die RITTER ENERGIE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

8.4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsach­gemäßer Behandlung, Montage, Bedienung, Betrieb, Nutzung oder Lagerung oder unsach­gemäß aus­geführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängel­ansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignetes Wasser, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Vorgaben, Hinweise, Richt­linien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebs­anleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängel­ansprüche des Bestellers, soweit die in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte geforderten, durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlene Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungs­gemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden und soweit die Mängel infolge der Verletzung dieser Pflicht entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

8.5. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungs­ersatz anstelle des Schadens­ersatzes statt der Leistung sind aus­geschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

8.6. RITTER ENERGIE übernimmt die in den jeweils gültigen Allgemeinen Garantie­bedingungen der RITTER ENERGIE geregelten Garantien. Darüber hinaus übernimmt RITTER ENERGIE keine Garantien, ins­besondere weder Beschaffenheits- noch Halt­bar­keits­garantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

8.7. Die Verjährungsfrist für die Mängel­ansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Liefer­kette findet ein Verbrauchs­güter­kauf statt. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bau­werk handelt oder die mangel­haften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungs­frist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus un­erlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ab­lieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die un­beschränkte Haftung von RITTER ENERGIE für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit und für Produktfehler oder soweit RITTER ENERGIE ein Beschaffungs­risiko übernommen hat.

  1. Haftung von RITTER ENERGIE

9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit haftet RITTER ENERGIE unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit RITTER ENERGIE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahr­lässig­keit haftet RITTER ENERGIE nur, sofern wesent­liche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglich­keit ist die Haftung von RITTER ENERGIE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produkt­fehler bleibt unberührt.

9.2. Soweit die Haftung von RITTER ENERGIE aus­geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung der Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RITTER ENERGIE.

  1. Produkthaftung

10.1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, ins­besondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsach­gemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller RITTER ENERGIE im Innen­verhältnis von Produkt­haftungs­ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

10.2. Wird RITTER ENERGIE aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produkt­rückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maß­nahmen mitwirken, die RITTER ENERGIE für erforder­lich und zweck­mäßig hält und RITTER ENERGIE hierbei unterstützen, ins­besondere bei der Ermit­tlung der erforderlichen Kunden­daten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produkt­fehler und den ein­getretenen Schaden nach produkt­haftungs­rechtlichen Grund­sätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.

10.3. Der Besteller wird RITTER ENERGIE unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Ver­wendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur voll­ständigen Bezahlung des Liefer­preises und sämtlicher Forder­ungen, die RITTER ENERGIE aus der Geschäfts­verbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von RITTER ENERGIE. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentums­vorbehalts pfleglich zu behandeln.

11.2. Eine Veräußerung der unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäfts­gangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicher­heit zu über­eignen oder sonstige, das Eigentum von RITTER ENERGIE gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller RITTER ENERGIE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von RITTER ENERGIE zu informieren und an den Maßnahmen von RITTER ENERGIE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

11.3 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiter­veräußerung der Produkte mit sämtlichen Neben­rechten an RITTER ENERGIE ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter­verkauft werden. RITTER ENERGIE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an RITTER ENERGIE zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an RITTER ENERGIE abgetretenen Forderungen treuhänderisch für RITTER ENERGIE im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an RITTER ENERGIE abzuführen. RITTER ENERGIE kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RITTER ENERGIE nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an RITTER ENERGIE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

11.4 Auf Verlangen von RITTER ENERGIE ist der Besteller verpflichtet, den Dritt­schuldner un­ver­züglich von der Abtretung zu unter­richten und RITTER ENERGIE die zur Ein­ziehung erforderlichen Auskünfte und Unter­lagen zu verschaffen.

11.5 Bei vertrags­widrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungs­verzug des Bestellers, ist RITTER ENERGIE unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von RITTER ENERGIE gesetzten an­gemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück­zu­treten. Der Besteller hat RITTER ENERGIE oder seinen Be­auftragten unver­züglich Zugang zu den unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann RITTER ENERGIE die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

11.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für RITTER ENERGIE vorgenommen. Das Anwart­schafts­recht des Bestellers an den unter Eigentums­vor­behalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, RITTER ENERGIE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt RITTER ENERGIE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, RITTER ENERGIE nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass RITTER ENERGIE ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für RITTER ENERGIE. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

11.7 RITTER ENERGIE ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicher­heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicher­heiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungs­abschläge die Forderungen von RITTER ENERGIE aus der Geschäfts­verbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen RITTER ENERGIE.

  1. Datenschutz

12.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten­schutz, ins­besondere die EU-Datenschutz­grund­verordnung („DSGVO“) in Aus­führung des Vertrags zu beachten und die Ein­haltung dieser Bestimmungen ihren Mit­arbeitern auf­zuerlegen.

12.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personen­bezogenen Daten (Namen und Kontakt­daten der jeweiligen Ansprech­partner) aus­schließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicher­heits­maßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personen­bezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

12.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertrags­durchführung für die andere Partei personen­bezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Verein­barung über die Auftrags­verarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Höhere Gewalt

13.1. Sofern RITTER ENERGIE durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte gehindert wird, wird RITTER ENERGIE für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern RITTER ENERGIE die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von RITTER ENERGIE nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn RITTER ENERGIE bereits im Verzug ist oder diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Soweit RITTER ENERGIE von der Lieferpflicht frei wird, gewährt RITTER ENERGIE etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.“

13.2     RITTER ENERGIE ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für RITTER ENERGIE kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird RITTER ENERGIE nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

  1.  Schlussbestimmungen

14.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RITTER ENERGIE möglich.

14.2. Für die Rechts­beziehungen des Bestellers zu RITTER ENERGIE gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren­kauf (CISG).

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus der Geschäfts­beziehung zwischen RITTER ENERGIE und dem Besteller ist der Sitz von RITTER ENERGIE. RITTER ENERGIE ist auch zur Klag­eerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zu­lässigen Gerichts­stand berechtigt. Schieds­klauseln wird wider­sprochen.

14.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von RITTER ENERGIE ist der Sitz von RITTER ENERGIE, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Frachtkostentabelle

NettowarenwertPartnerGold-PartnerPlatin-Partner
1,00 € – 299,99 €XXO
300,00 € – ∞OOO
Webshop-Bestellungen ab 50 €OOO

Bestellungen zur Selbstabholung sind mindestens 1,5 Stunden vor der Abholung zu tätigen.

Stand: 01.01.2025

Allgemeine Garantiebedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG

  1. Garantie

1.1. Die Ritter Energie GmbH & Co. KG (kurz: RITTER ENERGIE) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegenüber dem Handwerker oder Händler (nachfolgend „Erstabnehmer“ genannt) eine Garantie auf Grundlage dieser Garantiebedingungen. Ist nachfolgend von einem „Ritter Energie-Partner“ die Rede, ist hierunter ein Händler oder Handwerker zu verstehen, welcher regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu Ritter Energie unterhält und auf Grund dessen im Ritter Energie-Kunden­programm aufgenommen ist.

1.2. Im Garantiefall leistet RITTER ENERGIE gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Garantieansprüche bestehen insoweit nicht.

1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen RITTER ENERGIE und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erst­abnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen RITTER ENERGIE sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit RITTER ENERGIE nach dieser Garantie Leistungen erbringt.

  1. Garantiefall, Garantiezeit und Garantie­verlängerung

2.1. Der Garantie­fall liegt vor, wenn folgende Produkte nachweislich aufgrund Material- oder Herstellungs­fehler mangelhaft sind. Bei Röhren­kollektoren liegt ein Garantie­fall auch vor, wenn sie nachweislich durch Hagel oder Frost beschädigt worden sind; bei Hagelschäden ist in diesem Fall weitere Voraussetzung, dass der Endkunde eine Gebäude­versicherung für das betroffene Gebäude hat und die Gebäude­versicherung des End­kunden eine Regulierung endgültig und nachweislich abgelehnt hat (Vorlage Ablehnungsschreiben der Versicherung erforderlich). Ein Frostschaden an einem AquaSolar System ist nur dann ein Garantiefall, wenn er nicht durch einen überregionalen Stromausfall verursacht wurde.

2.2. Für einen Garantiefall gelten folgende Garantie­zeiten und Ein­schränkungen für

I Produktlinie Paradigma:

  1. a) Frostschäden am AquaSolar System 20 Jahre
    b) Glasbruch oder Hagelschaden an Röhrenkollektoren (Einschränkung siehe Nr. 2.1.) 10 Jahre
    c) Wärmetauscher PMI, PMA, Modula NT, ModuVario NT, Modula III und ModuGas 10 Jahre
    d) Kesselkorpus PELLETTI TOUCH, PELEO und PELEO OPTIMA (BlueTech)       10 Jahre
    e) Edelstahl-Brennwertwärmetauscher für PELLETTI TOUCH BWT, PELLETTI MAXI TOUCH BWT und PELEO OPTIMA (BlueTech)          10 Jahre
    f) Wärmepumpen, Gasbrennwertkessel, Pelletskessel, Pelletsbrennwertkessel, Scheitholzkessel FORESTA, AquaSolar Systeme und Speicher (Verlängerungsmöglichkeit siehe Nr. 4.)     1 Jahr
    g) Artikel die über unseren Schnäppchenmarkt erworben wurden          2 Jahre
  2. h) Alle sonstigen Paradigma-Produkte 5 Jahre

II Produktlinie Pure Line:

  1. a) Es gelten die jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller
  2. b) Für die Wärmepumpe Ezee Whisper 2 Jahre

Für Verschleiß- und Ersatzteile gelten folgende Ausnahmen:

Verschleißteile:

Solarwärme-Systeme

Frostschutzmittel                                    2 Jahre

Holzpellets-Systeme

Pellets­kessel-Flammrohr                    2 Jahre oder max. 5000 Betriebsstunden

Brandteller                                                 2 Jahre oder max. 5000 Betriebs­stunden

Zündpatrone                                             2 Jahre

Rauchgasfühler                                       2 Jahre

Lambda-Sonde                                        2 Jahre

Saug- und Rücklaufschlauch            2 Jahre

Polyestergewebe der Pelletsilos      2 Jahre

Scheitholzkessel

Brenn­kammer-, Isolier- und Türsteine     2 Jahre

Alle Dichtungen                                       2 Jahre

Ein­hängebleche                                       2 Jahre

Reinigungsbürste                                    2 Jahre

Verschluß­achse der Kesseltüren     2 Jahre

Zünd­elemente der auto­matischen Zündung 2 Jahre

Gasbrennwert-Kessel

Zünd­elektroden                                       1 Jahr

Revisions­deckel­dichtungen              1 Jahr

Messöffnung/Revisionsdeckel         1 Jahr

Speicher

Magnesiumanoden/F-Anoden          1 Jahr

Sensoren                                                     2 Jahre

Dichtungen                                                2 Jahre

Ersatzteile:

(sofern nicht im Rahmen von Garantie oder Gewähr­leistung erbracht;

bei Verschleiß­teilen gelten die oben genannten Garantie-Zeiten) 2 Jahre

  1. Garantiebedingungen

3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem auf dem Inbetrieb­nahme­protokoll oder in der App „Paradigma- Heizung“ gem. Nr. 3.2. vermerkten Datum der Inbetriebnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach der Auslieferung an den Erst­abnehmer. Bei unbenutzter Aus­stellungs­ware beginnt die Garantiezeit ebenfalls mit dem auf dem Inbetrieb­nahme­protokoll gem. Nr. 3.2. vermerkten Datum der Inbetriebnahme. Für benutzte Ausstellungsware wird keine Garantie übernommen. Bei Ersatzteilen beginnt die Garantiezeit mit dem Datum des Einbaus, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung. Abweichend hiervon beginnt die Garantiezeit für Ersatzteile, welche in einem Service­koffer enthalten sind, mit dem Datum des Einbaus, jedoch spätestens 12 Monate nach Auslieferung des Servicekoffers.

3.2. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte durch einen von RITTER ENERGIE zertifizierten Partner (Service­zulassung) oder den Werks-Kundendienst von RITTER ENERGIE  (kostenpflichtig) in Betrieb genommen worden sind. Die entsprechende Inbetriebnahme muss mittels des vollständig ausgefüllten Paradigma In­betriebnahme­protokolls oder mit der App „Paradigma ­Heizung“ belegt und bei RITTER ENERGIE innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Durch­führung der Inbetriebnahme eingereicht werden.

3.3. Die Garantie setzt weiterhin voraus, dass der Erst­abnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und RITTER ENERGIE erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigt.

3.4. Die Garantie setzt außerdem voraus, dass nachfolgende Bauteile vor Ablauf des angegebenen Zeit­raums zwingend ausgetauscht wurden.

Federn des Zweiwege-Zonenventils                   5 Jahre

3.5. Im Falle von Rück­send­ungen bei un­berechtigten Mängel­anzeigen ist RITTER ENERGIE berechtigt, eine Kosten­pauschale in Höhe von 10 Prozent des Warenwertes zuzüglich Umsatz­steuer zu verlangen, soweit der Erstabnehmer nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiter­gehende Ansprüche von RITTER ENERGIE bleiben unberührt.

3.6. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn

– bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hin­weisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebs, Wartungs­anleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,

– die Produkte ohne Zustimmung von Ritter Energie verändert oder ergänzt wurden,

– die jährlichen Wartungen nicht mithilfe der im Anlagen­ordner beiliegenden Wartungs­protokolle oder mit der App „ParadigmaHeizung“ nachgewiesen werden können,

– die Mängel für den Wert und die Gebrauchs­tauglichkeit der Produkte unerheblich sind,

– die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebs­mitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von Ritter Energie freigegeben sind, oder

– die Mängel durch chemische, elektro­chemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungs­bereich von Ritter Energie liegen.

– die Mängel durch normale Abnutzung verursacht wurden.

– bei Wärmepumpen und PV-Systemen keine dauerhafte Internetanbindung vorliegt (kurzzeitige Unterbrechungen durch Reparatur oder Wartungsmaßnahmen oder Ausfall der Internetverbindung sind ausgenommen)

3.8. Garantie­ansprüche müssen unverzüglich nach Fest­stellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Liefer­scheins gegenüber RITTER ENERGIE geltend gemacht werden.

3.9. Die Garantieansprüche umfassen nicht die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transport­risiken.

3.10. In Garantiefällen, in denen RITTER ENERGIE wegen mangelhafter Komponenten Ersatz liefert, behält sich Ritter Energie das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die ursprünglich gelieferte nicht mehr verfügbar ist.

3.11. Durch Garantie­leistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.

  1. Garantie­verlängerung

Hinsichtlich der jeweiligen Paradigma-Produkte: Wärmepumpen, Gas­brennwert-Kessel, Pellet-Kessel, Pellet-Brennwert­kessel, Scheitholzkessel FORESTA, AquaSolar Systeme und Speicher, bei welchen die ursprüngliche Garantiefrist 1 Jahr beträgt (siehe Nr. 2.2. g), kann diese unter den nachfolgenden Voraus­setzungen um jeweils ein weiteres Jahr, maximal um weitere 4 Jahre auf insgesamt 5 Jahre (bei Pellet-Kesseln: maximal 12.500 Betriebsstunden), verlängert werden. Dies gilt nicht für Verschleiß- und Ersatzteile.

Für eine Verlängerung der Garantie um jeweils ein Jahr gelten folgende Voraussetzungen:

  1. a) Frühestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Garantie­frist oder spätestens elf Monate danach muss die Anlage von einem Ritter Energie-Partner oder dem Werks-Kundendienst von RITTER ENERGIE gewartet worden sein. Die Wartung muss mittels dem RITTER ENERGIE Wartungsprotokoll oder mit der App „Paradigma Heizung“ belegt und bei RITTER ENERGIE innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Durchführung der Wartung eingereicht werden.
  2. b) Gesonderte Wartungs­bedingungen bei Pellet- und Scheit­holz­kesseln: Bei Erreichen von maximal 2000 Betriebs­stunden im Bereich von 80 – 100 % der Kessel-Nenn­leistung ist eine Wartung auch dann fällig, wenn die jährliche Garantiefrist und die unter 4a genannte Wartungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei PELEO / PELEO OPTIMA (10 – 18 kW) / PELEO OPTIMA BlueTech ist eine Wartung auch dann fällig, wenn ein Pelletsverbrauch von max. 7 Tonnen (14 Tonnen bei PELEO OPTIMA 22 – 32 kW) seit der letzten Wartung erreicht ist.
  1. Datenschutz

5.1.  Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

5.2.  Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

5.3.  Sollte RITTER ENERGIE im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Schlussbestimmungen

6.1. Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­nationalen Waren­kauf (CISG).

6.2. Ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus der Garantie ist der Sitz von RITTER ENERGIE. RITTER ENERGIE behält sich bei Zahlungs­verzug vor, zur Beitreibung der Forderung ein Inkassounternehmen oder einen Rechts­anwalt zu beauftragen.

6.3. Sollte eine Bestimmung dieser Garantie ganz oder teilweise unwirksam oder un­durchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Garantie eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen oder un­durchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der un­wirksamen oder un­durch­führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Garantie vereinbart worden wäre.

Stand 01.01.2025

Technische Angaben der Ritter Energie GmbH & Co. KG

Holzwärme

Pelletsbrennwertkessel

Kondensat und Spüleinrichtung
Der Wärmetauscher des PELEO OPTIMA (BlueTech) und PELLETTI (MAXI) TOUCH BWT wird zusätzlich zur mechanischen Reinigungseinrichtung mit Wasser gespült. Die Reinigung mit Wasser erfolgt auch bei nicht kondensierender Betriebsweise (Heizwertbetrieb). Es ist daher ein Wasseranschluss mit Geräteanschlussventil und ein Kondensatablauf DN 50 an die Abwasserleitung zwingend notwendig.

Gegebenenfalls ist noch eine Hebeanlage notwendig. Ritter Energie hat diesbezüglich die Schmutzwasserhebepumpe „Hebefix extra“ mit Alarmkontakt der Firma Jung Pumpen GmbH positiv getestet (www.jung-pumpen.de). Auch andere, gleichwertige Pumpen mit Alarmkontakt sind grundsätzlich möglich.

Verbindungsleitung

Die Verbindungsleitung zum Kamin für den PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 – 18 kW und PELEO OPTIMA 22 – 32 kW muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Edelstahlausführung
  • Feuchtebeständig (kondensatdicht)
  • Kondensatbeständig, unempfindlich gegenüber Chlor Korrosionen
  • Mindestens 200 Pa überdruckdicht (Druckklasse P1 oder höher)
  • Nachweis (CE oder ÜA Zeichen)
  • Die Verbindungsleitung muss mindestens über zwei Reinigungsöffnungen und eine Abgas-Messöffnung verfügen. Achten Sie möglichst auf leichte Zugänglichkeit.
  • Der Durchmesser der Abgasanlage ist anhand einer Kaminberechnung nach EN 13384-1 zu wählen. Er muss mindestens 130 mm betragen.
  • Die Verbindungsleitung muss steigend zum Kamin montiert sein. Die Länge darf maximal 4 m betragen, es dürfen keinesfalls mehr als 3 Stück 90 ° Bögen vorhanden sein.
  • Planen Sie für die Verbindungsleitung möglichst die direkteste und kürzeste Verbindungsstrecke!
  • Bei Verbindungsleitungen mit Silikondichtungen ist es nach einem eventuell auftretenden Rußbrand erforderlich, diese Silikondichtungen zu ersetzen.
  • Eine Anbindung der Verbindungsleitung mittels Stützbogen (wie bei Gasbrennwertkesseln) ist technisch möglich aber aktuell nicht zulässig, daher nur umsetzbar nach vorheriger Genehmigung durch den Schornsteinfeger!

Die Verbindungsleitung zum Kamin für den PELLETTI TOUCH BWT 25 – 32 kW und PELLETTI MAXI TOUCH BWT 41 – 64 kW muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Edelstahlausführung
  • Feuchtebeständig (kondensatdicht)
  • Kondensatbeständig, unempfindlich gegenüber Chlor Korrosionen
  • Mindestens 200 Pa überdruckdicht (Druckklasse P1 oder höher)
  • Nachweis (CE oder ÜA Zeichen)
  • Die Verbindungsleitung muss mindestens über zwei Reinigungsöffnungen und eine Abgas-Messöffnung verfügen. Achten Sie möglichst auf leichte Zugänglichkeit.
  • Der Durchmesser der Abgasanlage ist anhand einer Kaminberechnung nach EN 13384-1 zu wählen. Er muss bei den Kesseln 25 und 32 kW mindestens 130 mm und bei 41 – 64 kW mindestens 180 mm betragen.
  • Die Verbindungsleitung muss steigend zum Kamin montiert sein. Die Länge darf maximal 4 m betragen, es dürfen keinesfalls mehr als 3 Stück 90 ° Bögen vorhanden sein.
  • Planen Sie für die Verbindungsleitung möglichst die direkteste und kürzeste Verbindungsstrecke!
  • Bei Verbindungsleitungen mit Silikondichtungen ist es nach einem eventuell auftretenden Rußbrand erforderlich, diese Silikondichtungen zu ersetzen.
  • Eine Anbindung der Verbindungsleitung mittels Stützbogen (wie bei Gasbrennwertkesseln) ist technisch möglich aber aktuell nicht zulässig, daher nur umsetzbar nach vorheriger Genehmigung durch den Schornsteinfeger!

Der Einbau eines Präzisions-Zugbegrenzers ist bei allen Ritter Energie-Pelletsbrennwertkessel nicht zulässig.

Für die Verbindungsleitung besitzt der PELEO OPTIMA (BlueTech) und PELLETTI (MAXI) TOUCH BWT eine Systemzertifizierung mit dem Abgassystem der Fa. eka.

Die Konformitätserklärung gilt für folgende Produkttypen:

PELEO OPTIMA (BlueTech) 10 – 18 kW, PELEO OPTIMA 22 – 32 kW, PELLETTI TOUCH BWT 25 – 32 kW & PELLETTI MAXI TOUCH BWT 41 – 64 kW inklusive Verbindungsleitung eka complex E/eka complex D

Leistungserklärung/DOP-Nr.

014 DOP 90216 2013

(einwandige und doppelwandige Verbindungsleitung)

des Herstellers

eka – edelstahlkamine GmbH

Robert-Bosch-Straße 4

95369 Untersteinach, Deutschland

Aufgrund einer fehlenden Systemzertifizierung muss die Verwendung eines bauseitigen Abgassystems im Vorfeld vom zuständigen Schornsteinfegermeister geprüft und freigegeben werden.

Solarwärme

MAG

Bitte beachten Sie, dass bei der Erweiterung einer Heizungsanlage um ein Aqua System die bestehenden Ausdehnungsgefäße (MAG) nachgerechnet und in der Regel durch ein zusätzliches MAG ergänzt werden müssen. Vordruck und Fülldruck müssen unbedingt korrigiert und gemäß TH-2045 neu eingestellt werden.

Wir empfehlen den Einsatz von Ausdehnungsgefäßen mit 100°C-Membran aus Butyl (Isobuten-Isopren-Kautschuk). Diese können bei Ritter Energie bezogen werden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Auslegung.

Bitte beachten Sie, dass ab einer statischen Höhe größer 10 Meter in Abhängigkeit des Absicherungsdruckes und des Wasserinhaltes der Heizungsanlage unter Umständen eine Systemtrennung notwendig wird.

Unter https://www.ritter-energie.de/magrechner/ steht Ihnen im Benutzerbereich die aktuelle Version des MAG-Rechners zur Verfügung.

Leitungslänge und Dimension

Um die einwandfreie Funktion eines AquaSolar-Systems zu gewährleisten, muss eventuell vorhandene Luft im Solarkreislauf von der Solarpumpe zuverlässig ins Heizsystem abtransportiert werden. Dies ist nur dann möglich, wenn während des Pumpenbetriebes eine Mindestgeschwindigkeit im Steigrohr (Solarvorlauf) erreicht wird, die deutlich größer ist als die Steiggeschwindigkeit größerer Luftblasen. Bitte verwenden Sie zur Auswahl der zulässigen Rohrdimensionen die Rohrauswahltabelle der Preisliste (Planungshinweise für AquaSolar-Systeme).

Die möglichen Rohrdimensionen der Rohrauswahltabelle für das AquaSolar-System beziehen sich auf folgende maximal zulässigen Rohrleitungslängen:

  • Solarverrohrung SPEED (CU-Rohr): maximale Rohrleitungslänge 50 m Gesamtlänge (25 m einfache Länge). Geringe Überschreitungen der zulässigen Länge müssen individuell von unserer Planungsabteilung über eine Druckverlustberechnung geprüft werden.
  • Solarwellrohr SPEED FLEX (Edelstahlwellrohr): maximale Rohrleitungslänge 30 m Gesamtlänge (15 m einfache Länge). Die Vorgegebene maximale Leitungslänge des Solarwellrohres darf grundsätzlich nicht überschritten werden.

Im frostgefährdeten Bereich beträgt die maximal zulässige Rohrleitungslänge für beide Rohrtypen insgesamt 30 m. Das entspricht 15 m (einfache Länge) Solarverrohrung SPEED bzw. Solarwellrohr SPEED FLEX.

Die Verbindungen der Solarverrohrung müssen metallisch dichtend oder hartgelötet ausgeführt werden.

Wasserqualität

Das Heizwasser übernimmt in einer Heizungsanlage die wichtige Funktion der Wärmeträgerflüssigkeit zwischen Wärmeerzeuger und Heizkörper. Für diese Funktion ist seine Beschaffenheit und Reinheit von großer Bedeutung.

In der VDI 2035 sind die Anforderungen an das Heizwasser von Heizungsanlagen allgemein beschrieben. Basierend auf der VDI 2035 wurden die dort geforderten Grenzwerte und Maßnahmen für die Anwendung bei Aqua Systemen angepasst und in einigen Punkten vereinfacht, siehe TH-1985.

Dampfdissipationsvolumen

Das Dampfdissipationsvolumen definiert das zur Verfügung stehende Volumen ab Anschlussstutzen Solarvorlauf bis zur Decke des Pufferspeichers. Um Dampfschläge zu vermeiden, muss das Dampfdissipationsvolumen mindesten 5 l/m² Kollektorfläche betragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung Ihrer Anlage.

Stand 01.01.2025

Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen der Ritter Energie GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­bedingungen der Ritter Energie GmbH und Co. KG (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) gelten für alle Werk- und Dienstleistungen, insbesondere für Reparatur- und Wartungs­aufträge. Anstelle der Abnahme der Werk­leistung tritt bei Dienstleistungen die Ent­gegen­nahme der Dienst­leistung.

1.2. Zusätzliche oder ab­weichende Verein­barungen zu diesen Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­bedingungen, die zwischen dem Unter­nehmer und dem Kunden zur Aus­führung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrift­form­erfordernisses.

1.3. Rechte, die dem Unternehmer nach den gesetzlichen Vor­schriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­­bedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.

  1. Vertragsschluss

2.1. Angebote des Unternehmers sind frei­bleibend und unverbindlich.

2.2. Leistungs- und Verbrauchs­angaben sowie sonstige Beschreibungen der Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen keine Verein­barung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffen­heit der Leistung dar.

2.3. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er vom Unternehmer durch eine Auftragsbestätigung oder auf andere Weise bestätigt (nachfolgend „Bestätigung“ genannt) wird oder der Unternehmer den Auftrag ausführt. Soweit die Bestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Unternehmer nicht verbindlich.

2.4. Das Schweigen des Unter­nehmers auf Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

  1. Umfang der Leistung

3.1. Für den Umfang der Leistung ist die Bestätigung des Unter­nehmers maßgebend.

3.2. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Reparatur und Wartung von Bauteilen aus dem Produkt­programm des Unter­nehmers. Soweit diese Bauteile mit Komponenten anderer Hersteller verbunden werden, erstreckt sich die Leistung des Unternehmers nicht auf die verbundenen Teile anderer Hersteller oder auf die Gesamtanlage.

3.3. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten Angaben und die ihm überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Anlagen­beschreibung und die Anlagen­schemata.

  1. Durchführung der Leistungen

4.1. Der Kunde sorgt dafür, dass die Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist oder zum verein­barten Termin ungehindert erbracht werden können. Hierzu stellt der Kunde insbesondere die erforderliche Energie­versorgung und eine aus­reichende Beleuchtung am Einsatz­ort sicher und gewährt dem Unternehmer freien Zugang zum Einsatzort.

4.2. Der Kunde hat Veränderungen an der Standard­brenn­einstellung, die von ihm oder von einem Dritten vor­genommen wurden, vor der Leistungs­erbringung unaufgefordert zu dokumentieren und dem Unter­nehmer unaufgefordert vorzulegen. Entsprechendes gilt für Beschädig­ungen an der Heizungs­anlage, soweit sie dem Kunden bekannt sind. Im Übrigen hat der Kunde dem Unternehmer alle Veränderungen an den Bauteilen aus dem Produkt­programm des Unternehmers oder an der Gesamtanlage unaufgefordert mitzuteilen.

4.3. Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Reparatur und Wartung von Produkten und Bauteilen aus dem Produkt­programm des Unter­nehmers werden von Mitarbeiter des Unternehmens ausschließlich innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands erbracht. Ein Anspruch auf genannte Leistungen im Ausland besteht nicht.

Leistungszeit

5.1. Die Vereinbarung von Fristen und Terminen bedarf der Schriftform. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich vorher vom Unter­nehmer schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

5.2. Eine Frist beginnt mit der Bestätigung des Auftrags durch den Unter­nehmer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung; im Falle eines Termins verschiebt sich der Termin entsprechend. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

5.3. Die Leistungszeit ist ein­gehalten, wenn die Leistungs­erbringung bis zu ihrem Ablauf auf­genommen wird.

5.4. Im Falle des Leistungs­verzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Unternehmer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.5. Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungs­bereich des Kunden liegen, zum verein­barten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist der Unter­nehmer berechtigt, Ersatz der ihm dadurch ent­stehenden Kosten zu verlangen. Können die Leistungen, auch nachdem eine vom Unternehmer gesetzte an­gemessene Nach­frist abgelaufen ist, nicht auf­genommen oder fortgeführt werden, ist der Unter­nehmer berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten. Weiter­gehende Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Abnahme, Veränderung der Produkte durch den Kunden

6.1. Der Kunde ist zur unmittelbaren Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Jede Partei ist berechtigt, nach der Fertigstellung der Leistungen, deren förmliche Abnahme zu verlangen.

6.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

6.4. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen.

  1. Kostenvoranschlag, Vergütung und Zahlung

7.1. Auf Verlangen des Kunden erstellt der Unter­nehmer einen Kosten­voranschlag. Bei dem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung des Unternehmers. Stellt sich im Rahmen der Leistungs­erbringung heraus, dass die tatsächlichen Kosten den in dem Kostenvoranschlag geschätzten Betrag um mehr als 20 % übersteigen, so wird der Unternehmer den Kunden hierüber in Kenntnis setzen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Kündigungs­recht besteht längstens bis zur Abnahme der Leistung. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so hat der Kunde die tatsächlich angefallene Vergütung zu bezahlen.

7.2. Für die Leistungs­erbringung werden dem Kunden Material-, Arbeits- und Fahrt­kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Material­kosten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertrag­schlusses geltenden Listen­preisen. Die Arbeits- und Fahrtkosten betragen:

– Kundendiensttechniker pro Arbeitsstunde: 111,00 € netto

– Fahrtkosten­pauschale:

104,00 € bis 25 km

131,00 € bis 50 km

163,00 € bis 75 km

193,00 € bis 100 km

253,00 € ab 100 km

– Zuschlag für Wochen­end- und Feiertags­zuschlag: 100 %

Die gesetzliche Umsatz­steuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungs­stellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

7.3. Mangels besonderer Verein­barung ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Unternehmer über die Vergütung verfügen kann. Im Falle des Zahlungs­verzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz p.a. zu bezahlen; handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, hat der Kunde Ver-zugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Weiter­gehende Ansprüche des Unternehmers bleiben unberührt.

  1. Mängelansprüche

8.1. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsach­gemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

8.2. Der Unternehmer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

8.3. Die Verjährungsfrist für die Mängel­ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk oder einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwach­ungs­leistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungs­frist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus un­erlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Leistung beruhen. Die Verjährungs­frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die un­beschränkte Haftung des Unter­nehmers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit oder für Produkt­fehler oder soweit der Unter­nehmer ein Beschaffungs­risiko übernommen hat. Eine Stellung­nahme des Unter­nehmers zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängel­anspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den An­spruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängel­anspruch vom Unter­nehmer in vollem Umfang zurück­gewiesen wird.

  1. Haftung

9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit haftet der Unternehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit oder soweit der Unternehmer ein Beschaffungs­risiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Unternehmers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produkt­fehler bleibt unberührt.

9.2. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.

  1. Höhere Gewalt

10.1. Sofern der Unter­nehmer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertrag­lichen Pflichten gehindert wird, wird der Unter­nehmer für die Dauer des Hindernisses sowie einer an­ge­messenen Anlauf­zeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadens­ersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Unter­nehmer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Unter­nehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeits­kampf, behördliche Maßnahmen, Energie­mangel, Liefer­hinder­nisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebs­störungen, un­zumut­bar erschwert oder vorüber­gehend un­möglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unter­lieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn der Unter­nehmer bereits im Verzug ist. Soweit der Unternehmer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Unter­nehmer etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

10.2. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Ablauf einer an­gemessenen Frist vom Vertrag zurück­zu­treten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Unter­nehmer an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hinder­nisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird der Unter­nehmer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rück­tritts­recht Gebrauch machen oder die Leistung innerhalb einer an­gemessenen Frist erbringen wird.

  1. Eigentumsvorbehalt

11.1. Soweit der Unter­nehmer insbesondere alte Teile durch neue Produkte ersetzt, bleiben diese Produkte bis zur voll­ständigen Be­zahlung der Ver­gütung sowie sämtlicher Forder­ungen, die dem Unternehmer aus der Geschäfts­verbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum des Unter­nehmers. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigen­tums­vorbehalts pfleglich zu behandeln.

11.2. Der Kunde ist nicht berech­tigt, die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte zu ver­pfänden, zur Sicher­heit zu über­eignen oder sonstige, das Eigentum des Unter­nehmers gefährdende Ver­fügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Unter­nehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aus­künfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Unter­nehmers zu informieren und an den Maßnahmen des Unter­nehmers zum Schutz der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten, ins­besondere bei Zahlungs­verzug des Kunden, ist der Unternehmer un­beschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer vom Unter­nehmer gesetzten angemessenen Nach­frist vom Vertrag zurück­zutreten. Der Kunde hat dem Unter­nehmer oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Unter­nehmer die unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

11.4. Werden die Produkte mit anderen, dem Unter­nehmer nicht gehörenden Sachen so verbunden, dass der Unter­nehmer sein Volleigentum verliert, so erwirbt der Unter­nehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für den Unter­nehmer. Für die durch Verbindung ent­stehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte.

11.5. Der Unternehmer ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicher­heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicher­heiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungs­abschläge die Forderungen des Unter­nehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominal­wert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegen­stände obliegt im Einzelnen dem Unternehmer.

  1. Datenschutz

12.1.  Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

12.2.  Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

12.3.  Sollte RITTER ENERGIE im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Schlussbestimmungen

13.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.

13.2. Für die Rechts­beziehungen des Kunden zum Unternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und des Unter­nehmers ist der Sitz von Unternehmer.

13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder un­durch­führ­bar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­bedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimm­ungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen oder un­durch­führ­baren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durch­führ­bare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der un­wirks­amen oder un­durch­führ­baren Bestimm­ung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Reparatur- und Wartungs­bedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertrags­parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Stand 01.01.2025